Abgasskandal: Schadensersatz für geleaste Flottenfahrzeuge trotz BGH-Urteil
Köln (ots) – Das Fahrzeugbesitzer, die in der Vergangenheit ein durch den Abgasskandal betroffenes Auto erworben haben, Anspruch auf Schadensersatz oder zumindest die Rückabwicklung des Kaufs haben, steht bereits seit einiger Zeit fest. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es sich um ein geleastes Auto handelte.
Durch Abgasskandal Schadensersatzansprüche für Leasingverträge?
Das aktuelle Urteil des BGH vom 16. September 2021 mag den ein oder anderen Leasingnehmer missmutig stimmen. Denn es fiel zu Ungunsten eines klagenden Leasingnehmers aus. Die Möglichkeit des Schadensersatzes wurde dem Kläger damit verwehrt, seine Leasingraten erhält er vorerst nicht zurück.
Die Kanzlei Mingers. (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)) ist der Meinung: An dieser Stelle muss klar differenziert werden! Denn das BGH-Urteil gilt zwar für Kilometerleasing, nicht jedoch für das Full-Service-Leasing.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes: So argumentiert der BGH
Laut BGH handelt es sich bei einem Kilometerleasingvertrag um eine grundsätzlich andere Investitionsentscheidung seitens des Verbrauchers als bei einem Autokauf. Denn so liegt das wirtschaftliche Kalkulationsrisiko im Rahmen eines Leasingvertrages allein beim Leasinggeber – dem Leasingnehmer entfallen somit jegliche Schadensersatzansprüche. Der anzurechnende Nutzungsvorteil würde dann den Leasingzahlungen entsprechen.
Klare Differenzierung der Leasingvertragsarten notwendig
Das Urteil des BGH muss dabei allerdings deutlich differenzierter betrachtet werden. Der Leasingnehmer übernimmt diverse Risiken für das Leasingobjekt, wodurch sich Schadensersatzansprüche ergeben. Zum Beispiel tragen Leasingnehmer die Kosten für Steuer, Versicherung, Instandhaltung, Wartung, Tanken und Säuberung im Rahmen eines klassischen Kilometerleasingvertrages selbst.
Außerdem unterscheiden sich verschiedene Leasingvertragsarten gravierend: Denn während beim klassischen Kilometerleasing eine genau definierte Vertragslaufzeit inklusive einer vertraglich festgelegten Anzahl an Kilometern vorliegt, treten im Rahmen eines Full-Service-Leasing weitere Optionen neben das eigentlich klassische Leasing.
Unterschiede zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing
Für das Full-Service-Leasing besteht unter anderem die Möglichkeit, den Vertrag im Nachhinein anzupassen oder umzustufen (zum Beispiel in Bezug auf die Laufzeit) oder sogar, den Vertrag vorzeitig zu beenden oder das Fahrzeug später noch zu erwerben.
In der Praxis findet man solche Leasingverträge häufig in Kombination mit einem Rahmenvertrag über eine Fahrzeugflotte. Fahrzeuge können somit flexibel ausgetauscht oder auch jederzeit käuflich erworben werden.
Die hier aufgezeigte Differenzierung zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing findet in ähnlicher Weise auch bezüglich des Leasingerlasses des Bundesfinanzministeriums statt. Auch dies impliziert, dass das BGH-Urteil nicht für alle Leasingvertragsarten gleichermaßen Gültigkeit besitzt.
Weiterer Sonderfall: Finanzierungsleasing
Noch eindeutiger fällt eine weitere Leasingart aus dem aktuellen BGH-Urteil heraus: Das Finanzierungsleasing. „Hier trägt der Leasingnehmer schließlich das gesamte wirtschaftliche Risiko, denn zumindest aus der Sicht des Leasinggebers steht nicht die reine Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sondern der Finanzierungsgedanke.“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)).
Anders gesagt: Die Vollamortisation, also das Abdecken der gesamten Investitionskosten des Leasinggebers seitens des Leasingnehmers einschließlich der Zins- und Verwaltungsaufwendungen, ist beim Modell des Finanzierungsleasings primärer Zweck des Vertrags und dem Leasingnehmer stehen durchaus Schadensersatzansprüche zu.
Kern des BGH-Urteils: Wer trägt das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache?
Im Kern des aktuellen BGH-Urteils steckt die grundsätzliche Frage, wem das Risiko einer Mangelhaftigkeit der Leasingsache anheftet. Die Leasingsache wäre im vorliegenden Fall das Fahrzeug; die Mangelhaftigkeit liegt in der im Rahmen des Abgasskandals manipulierten Software des jeweiligen betroffenen Fahrzeuges vor. Bei Abschluss eines Leasingvertrags übernimmt der Leasingnehmer grundsätzlich das Risiko der Mangelhaftigkeit sowie sämtliche Pflichten für das Leasingobjekt.
„Hier liegt das Risiko insbesondere in der Stilllegung oder in der Betriebseinschränkung. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer, hätte er bezüglich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund des Einsatzes der Manipulationssoftware Bescheid gewusst, den Vertrag so nicht gewollt hätte.“, erklärt Mingers (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)). Grundsätzlich geht der BGH davon aus, dass der Schaden bei einem Kauf schon in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt und nicht erst im tatsächlichen Minderwert des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 30.072020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1968 Rn. 46). Folglich liegt hier auch ein Schaden des Leasingnehmers vor.
Auch ökologische Erwägungen spielen eine Rolle bei Flottenfahrzeugen
Bei der Auswahl eines Fahrzeuges können bei einem Flottengeschäft außerdem ökologische Erwägungen oder ökologische Auflagen eine Rolle spielen. Durch die Abgasmanipulation werden diese gegebenenfalls nicht in dem Maße erfüllt, wie es sich der Leasingnehmer beim Vertragsabschluss und vor Bekanntwerden des Abgasskandals versprochen hatte. Bei Offenlegung der tatsächlich höheren Werte, wären diese Autos nicht in die Flotte aufgenommen worden, der Leasingnehmer hätte den Leasingvertrag also nicht gewollt. So würde auch hier dem Leasingnehmer ein Schaden vorliegen.
Wert des Leasingobjektes ist durch den Abgasskandal deutlich gesunken
Der Leasingpreis entsteht grundsätzlich durch den Anschaffungspreis des Leasinggutes, also des Fahrzeuges. In Kenntnis des Abgasskandals wäre bereits der Anschaffungspreis wesentlich geringer ausgefallen, folglich müsste auch die Leasingrate deutlich geringer sein.
Auch die weiteren bis hierhin aufgeführten Punkte zeigen deutlich: Der objektive Leasingwert eines Fahrzeuges muss durch die Verwendung einer Manipulationssoftware bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen geringer ausfallen als der zuvor vereinbarte Leasingpreis. Der BGH führte aus, dass in diesem speziellen Fall dafür keine Anhaltspunkte vorlagen, was nahelegt, dass der betroffene Kläger versäumt hat, diesbezüglich vorzutragen.
Fazit der Kanzlei Mingers. (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)).
Zusammenfassend ist für Leasingflotten in jedem Fall ein Schaden beim Leasingnehmer entstanden. Letztendlich kann das BGH-Urteil dementsprechend aktuell nur für Kilometerleasing gelten, nicht aber für das flottentypische Full-Service-Leasing oder auch das Finanzierungsleasing.
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Spritpreise weiter auf Höhenflug / Diesel im Schnitt über 2 Cent teurer als in der Vorwoche
München (ots) – Die Spritpreise befinden sich weiter auf Höhenflug. Wie die aktuelle ADAC Auswertung der Kraftstoffpreise zeigt, stieg der bundesweite Durchschnittspreis für einen Liter Diesel im Schnitt um 2,2 Cent und lag zuletzt bei 1,420 Euro. Auch Super E10 verteuerte sich im Vergleich zur Vorwoche um 0,7 Cent auf 1,573 Euro je Liter.
Damit wurde in dieser Woche beim Super E10-Kraftstoff ein neuer Jahreshöchststand erreicht, und auch Diesel stieg auf einen vorläufigen Spitzenwert für 2021. Anhaltend teures Rohöl auf dem Weltmarkt sowie die saisonal steigende Heizölnachfrage sind wichtige Rahmenbedingungen der aktuellen Marktentwicklung.
Angesichts des hohen Preisniveaus sollten Autofahrer mehr denn je vor dem Tanken auf niedrige Preise achten. Untersuchungen des ADAC zeigen, dass Benzin und Diesel in der Regel zwischen 18 und 19 Uhr sowie zwischen 20 und 22 Uhr am günstigsten sind. Wer diese Faustregel berücksichtigt und die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Tageszeiten und den Anbietern nutzt, kann beim Tanken stets einige Euro sparen.
Unkomplizierte und schnelle Hilfe bekommt man mit Smartphone-App „ADAC Spritpreise“ – jetzt im neuen Design. Neben den aktuellen Kraftstoffpreisen bietet die App nun auch eine Punkt-zu-Punkt-Navigation und eine detaillierte Routenplanung. Daneben erleichtern aktuelle Informationen zum Verkehrsfluss Autofahrern die Fahrt zur günstigsten Tankstelle. Ausführliche Informationen zum Kraftstoffmarkt und aktuelle Preise gibt es auch unter www.adac.de/tanken (https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/?redirectId=quer.vpo.tanken).
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ŠKODA AUTO setzt bei seinen Fahrzeugen auf Ökomaterialien und erforscht biologische Rohstoffe
- Innovatives Ökomaterial zur möglichen Verwendung im Interieur zum Patent angemeldet
- Verwendete Reststoffe und Naturprodukte stammen, falls möglich, aus lokalen Quellen
- Technische Entwicklung bei ŠKODA AUTO kooperiert bei Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Materialien mit Technischer Universität Liberec
- ŠKODA AUTO wird bei Produktion künftiger Modelle noch stärker auf Natur- und Recyclingmaterialien setzen
Biokraftstoffwirtschaft zur Bundestagswahl: Bemühungen und Pläne zum Ausbau erneuerbarer Energien dürfen Verkehrssektor nicht außer Acht lassen
Berlin (ots) – Die Verbände der Biokraftstoffwirtschaft, BDBe, MVaK, UFOP und VDB, wenden sich kurz vor der Bundestagswahl mit einem Appell an die wahlkämpfenden Parteien, bei ihren ambitionierten Plänen zu Ausbau und Förderung erneuerbarer Energien nicht allein den Strom- und Wärmesektor zu betrachten. Auch im Verkehrssektor gibt es zur weiteren zügigen Reduzierung der CO2-Emissionen keine Alternative. Bisher beschränkt sich die Debatte allerdings fast ausschließlich auf die verstärkte Förderung der Elektromobilität. Damit sind die Klimaschutzziele im Verkehr kurz- und mittelfristig aber unerreichbar.
Eine Debatte über den Ausbau der erneuerbaren Energien darf sich daher nicht auf die Energiequellen Wind- und Solarenergie beschränken, sondern muss auch die im Verkehr genutzten biomasse- und abfallbasierten, zertifiziert nachhaltigen Energieträger miteinbeziehen. Die Beimischung von Biokraftstoffen in Benzin und Diesel reduziert den CO2-Ausstoß des Verkehrs aktuell um rund 13 Millionen Tonnen jährlich. Die im Straßenverkehr genutzte Energie stammt trotz des Markthochlaufs der Elektromobilität noch immer zu rund 93 Prozent aus fossilen Quellen. In den vergangenen Jahren ist es auf allen politischen Ebenen versäumt worden, den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr durch eine konsequente Kraftstoffpolitik signifikant zu erhöhen. Dies ist aber Voraussetzung, um das Klimaschutzziel für das Jahr 2030 erreichen zu können. Denn der stetig größer werdende Fahrzeugbestand besteht weiterhin zu mehr als 90 Prozent aus Fahrzeugen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden. Dies wird sich in den kommenden Jahren nur langsam ändern.
Biodiesel und Bioethanol sowie Biomethan sind eine sofort einsetzbare regenerative Alternative zu fossilen Kraftstoffen. Um kurzfristig die CO2-Intensität der flüssigen Energieträger im Verkehr zu senken, können die Beimischungsanteile dieser Biokraftstoffe sofort und unproblematisch erhöht werden: Zum einen durch die Streichung der so genannten Schutzsortenregelung, die Tankstellen dazu verpflichtet, neben Super E10 auch E5 anzubieten. Über 95 Prozent aller in Deutschland zugelassenen und alle neuen Autos mit Benzinmotor sind für Super E10 freigegeben. Für alle anderen sollte Super plus (E5) als Schutzsorte bestehen bleiben. Super E10 muss wie in zahlreichen EU-Nachbarländern der Standard-Ottokraftstoff werden. Zum anderen durch eine Erhöhung der maximalen Anteile von nachhaltigem Biodiesel und Bioethanol in Diesel und Benzin. Hierfür muss die Kraftstoff-Normung von E20 auf europäischer Ebene zügig betrieben werden. Höhere Biodieselbeimischungen wie B10 sowie B30 müssen für den Verkauf an Tankstellen zugelassen werden.
Die Verbände der Biokraftstoffwirtschaft fordern die zukünftige Bundesregierung auf, die Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie in diesem Sinne zu konkretisieren und den bestehenden gesetzlichen Rahmen anzupassen.
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Christine Kroke
030 301 29 53-13
presse@bdbe.de
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www.e10tanken.de
Original-Content von: Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e. V., übermittelt durch news aktuell
Ford entwickelt vernetzte „Road Safe“-Technologie zur Vorhersage von potenziellen Unfällen
- Ford und ein von der britischen Regierung finanziertes Konsortium entwickeln Technologie zur Vorhersage von möglichen Unfällen, basierend auf Daten von vernetzten Fahrzeugen, Straßensensoren und Verkehrsnachrichten
- „RoadSafe“ hat das Potenzial, Autofahrer auf risikoreiche Streckenabschnitte aufmerksam zu machen. Lokale Behörden können zudem von wichtigen Erkenntnissen für die Verbesserung von Straßen und Infrastruktur profitieren
- Das digitale Tool, welches durch die Nutzung von Daten und komplexen Algorithmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen soll, wird derzeit in London und der britischen Grafschaft Oxfordshire getestet. Mehr als 200 Fahrzeuge nehmen an den Versuchen teil
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